Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die Vereinsfunktionen in der männlichen Form aufgeführt.
Unter dem Namen Naturschutzverein Flawil und Umgebung (NVF) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Flawil.
Der Verein kann Mitglied einer Organisation sein, welche die gleichen Ziele anstrebt.
Der Verein bezweckt den nachhaltigen Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Flawil und Umgebung.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
Mitglieder des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung können natürliche und juristische Personen werden. Durch ihren Beitritt bekennen sie sich zu den Zielen des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung.Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche oder
mündliche Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen.
Jede Person, welche die Vereinszwecke unterstützen möchte, kann dem Verein beitreten. Der Vorstand beschliesst an der nächsten Sitzung über die Aufnahme. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung offen.
Artikel 7 - Mitgliederbeiträge
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, welche sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.
Austrittsgesuche sind auf Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand einzureichen. Mitglieder, welche trotz Mahnung während zwei Jahren den Beitrag nicht bezahlen, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird ihnen per Einschrieb mitgeteilt. Gegen den Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der Frist von 20 Tagen zuhanden der nächsten ordentlichen Hauptversammlung schriftlich rekurrieren. Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Organe des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung sind:
Artikel 11 - Hauptversammlung (HV)
Die Hauptversammlung (sei es eine ordentliche oder eine ausserordentliche) ist das oberste Organ des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung. Die ordentliche HV findet alljährlich vor Ende März statt.Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche HV durchzuführen.Die Einladung zur HV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der HV können von Mitgliedern schriftlich bis 31. Dezember an den Vorstand eingereicht werden. Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten ordentlichen HV übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Hauptversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 13 und 24 der Statuten.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Einzelmitglieder, Familien-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Familien- und Kollektivmitglieder haben eine Stimme.Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Die Amtsdauer aller Organe des Naturschutzvereins von Flawil und Umgebung und der Stiftung
Naturschutzreservate Flawil und Umgebung dauert 3 Jahre.
Artikel 15 - Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den 4 - 8 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst, welcher von der HV gewählt wird.
Artikel 16 - Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung
Der Naturschutzverein Flawil und Umgebung ist Träger der Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Mehrheit des Stiftungsrates muss dem Vorstand des Naturschutzvereins angehören.
Artikel 17 - Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetze, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, er kann bestimmte Aufgaben delegieren. Der Vorstand arbeitet gemäss einem von ihm erstellten Organisationsreglement.
Artikel 18 - Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu Zweien der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Artikel 19 - Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Die HV wählt zwei Mitglieder in die GPK, welche die Rechnung prüfen und die Geschäfte des Vorstandes Anhand der Protokolle überwachen. Die GPK stellt der HV schriftlichen Bericht und Antrag zur Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes. Sie amtet auch für die Stiftung.
Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n) und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins sind: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der HV und des Vorstandes.
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt, beträgt aber höchstens Fr. 30.-. Die Mitglieder haften nur im Umfang eines Jahresbeitrages für Vereinsschulden.
Artikel 23 - Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV erforderlich.
Artikel 24 - Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV notwendig.Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeindeamt Flawil zur Aufbewahrung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zur Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so werden ihm das Vermögen und die Akten zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Vereinsvermögen der Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung oder ihrer Nachfolgeorganisation übertragen.
Der Naturschutzverein Flawil und Umgebung setzt sich für die lokale Tier- und Pflanzenwelt ein. Wir schaffen naturnahe Lebensräume bei öffentlichen Gebäuden und pflegen die Naherholungsgebiete Girenmoos und Botsbergerriet. Mit Anlässen und Exkursionen bringen wir den Interessierten die Zusammenhänge der Natur näher. Mit Ihrer Spende helfen Sie uns bei der Umsetzung dieser Vorgaben und bei der Verwirklichung spezieller Projekte.
Naturschutzverein Flawil und Umgebung | Ursula Jaggi | E-Mail: info@nvflawil.ch
Bankverbindung: Raiffeisenbank Flawil, IBAN CH26 8080 8004 4069 4117 5 / Mit TWINT
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